Geltungsbereich:
Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund von Einzelvertragsregelungen und dieser Geschäftsbedingungen. Einzelvertragsregelungen (insbesondere ein unterfertigter Auftrag zur Durchführung einer Softwareoptimierung) gehen immer den AGB´s vor, dh bei Überschneidungen des geregelten Sachverhaltes gilt die Einzelvertragsregelung. Die AGB´s gelten für alle künftigen Geschäftsbeziehungen der Vertragsteile, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten auch diese AGB´s als angenommen. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf dessen eigenen Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Derartige Bedingungen verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht nochmals widersprechen.

Vertragsabschluss:
Kaufverträge und sonstige Bestellungen kommen durch Entgegennahme der Willenserklärung des Auftraggebers zustande. Einer schriftlichen Bestätigung durch uns bedarf es daher nicht. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Auftraggeber und uns zur Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind schriftlich festzuhalten. Mündliche Vereinbarungen gelten als nicht getroffen. Der Auftrag ermächtigt uns, Unteraufträge zu erteilen sowie Probe- und Überführungsfahrten durchzuführen. Eine Haftung für aufgrund leichter Fahrlässigkeit verursachte Schäden wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich ausgeschlossen. Unsere Angestellten sind nicht befugt, Nebenabreden oder Zusicherungen zu treffen. Wir schließen alle aufgrund von Anscheins- oder Duldungsvollmachten begründeten Ansprüche gegen uns aus.
Abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, Hibert Performance stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.


Preis, Preisänderungen:
Sämtliche Preise sind netto inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer (derzeit 20 %) zu verstehen. Die Preise schließen Verpackung und Fracht nicht mit ein. Ersatzteile und Zubehör werden von uns nur gegen Vorauskasse geliefert. Soweit zwischen dem Vertragsabschluss und dem vereinbarten oder tatsächlichen Lieferdatum mehr als 6 Monate liegen, gelten die zur Zeit der Bestellung bzw. Bereitstellung gültigen Preise.

Entstehen durch technische Mängel des Fahrzeugs vom Kunden besondere Schwierigkeiten, die den vereinbarten oder üblichen Aufwand erhöhen und die bei Abschluss des Vertrages nicht vorhersehbar waren und hat Hibert Performance dies nicht zu vertreten, kann ein angemessener Preisaufschlag für Mehraufwand gefordert werden.

Liefer- und Leistungszeiten:
Angekündigte Liefertermine gelten, wenn keine Fixgeschäfte ausdrücklich und schriftlich vereinbart worden sind, als bloß annähernd geschätzt. Wird ein vereinbarter Liefertermin um mehr als 3 Wochen überschritten, so kann der Auftraggeber schriftlich eine Nachfrist von 3 Wochen setzen und nach ihrem Verstreichen vom Vertrag zurücktreten. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höhere Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die unsere Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung usw., auch wenn sie bei Lieferanten eintreten – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt; Teillieferungen können auch gesondert verrechnet werden.

Übergabe und Gefahrenübergang:
Mit der Übergabe an den Auftraggeber gilt das Werk als übernommen. Der Auftraggeber erklärt sich durch die Übernahme des Fahrzeuges, mit der daran verrichteten Arbeit einverstanden. Mit der Übergabe geht auch die Gefahr auf den Auftraggeber über. Der Auftraggeber kommt mit der Annahme im Verzug, wenn er nicht innerhalb einer Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung den Auftragsgegenstand abgeholt hat. Bei Annahmeverzug können wir die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr verrechnen (für Fahrzeug gelten € 15,00 pro angefangenem Tag als vereinbart). Der Gegenstand kann auch bei Dritten aufbewahrt werden. Nachgewiesene höhere Kosten und Gefahren der Aufbewahrung oder der damit verbundenen Handlungen gehen immer zu Lasten des Auftraggebers. Dies gilt auch für den zufälligen Untergang der Sache. Allfällige weitere Verzugsansprüche bleiben unberührt.

Gewährleistung:
Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt 3 Jahre und beginnt mit dem Datum der Lieferung oder bei Annahmeverzug mit der Bestellung und der diesbezüglichen Anzeige. Soweit bei Neufahrzeugen durch Installation eines Tuningchips oder einer Softwareänderung die vom ursprünglichen Hersteller gewährte Werksgarantie entfällt, übernehmen wir unsererseits die vorgenannte Garantie nicht. Der Auftraggeber hat jedoch die Möglichkeit zB über die NSA Garantie, Moosstrasse 75, CH-8038 Zürich, http://www.nsagarantie.cominfo@nsagarantie.com eine Zusatzversicherung für zB Motor, Getriebe, usw. laut deren Garantiebestimmungen (spätestens bei der Beauftragung) abzuschließen. Auf die von uns installierte Software bzw. Hardware wird eine Garantie von 12 Monate gewährt.

Produkt:
Alle Angaben wie Leistung, Verbrauch, Geschwindigkeit sind circa Werte, welche geringfügig unter bzw. überschritten werden können, da das ermittelte Datenmaterial von Referenzfahrzeugen stammt, welche im Zustand vom Fahrzeug des Kunden abweichen können. Eine Haftung ist dadurch ausgeschlossen. Der Kunde erklärt sich durch die Übernahme des Fahrzeuges mit der daran verrichteten Arbeit einverstanden.


Tuning:
Änderungen am Fahrzeug, die einen Eingriff in das vom Pkw-Hersteller serienmäßig gefertigtes System darstellen, werden nur auf schriftlichen Auftrag des Kunden vorgenommen. Der Auftraggeber wurde darauf hingewiesen, dass durch die Veränderung der Leistungsdaten der Betriebserlaubnis des Fahrzeuges erlischt. Sollte diese Änderung nicht durch ein neuerliches TÜV-Gutachten wieder zur Betriebserlaubnis führen, hat dieses Fahrzeug keine Zulassung laut StVO und darf nur im Motorsport verwendet werden. Der Auftraggeber ist ausdrücklich über alle, in Verbindung mit der Leistungssteigerung höhere Beanspruchung des Motors, Turboladers, Getriebe, Achsen, alle beweglichen Teile, usw. und die daraus möglicherweise resultierende kürzer Lebensdauer (als auch Abgasveränderung, rechtliche Auswirkungen sowie höhere Steuern und Versicherungseinstufungen) von uns unmittelbar vor der Durchführung vollständig und ausführlich informiert worden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Mehrleistung seiner Versicherung zu melden. Für diese Umstände, deren allfällige Folgen, insbesondere für die damit verbundenen Kosten, wird von uns keinerlei Haftung übernommen. Der Auftraggeber nimmt dies zur Kenntnis und verzichtet uns gegenüber auf die Geltendmachung jedweder Ansprüche aus einem Tuning. Leistungs- und Drehmomentangaben können bis zu +/- 8 % von den Herstellerangaben abweichen, ohne dass dies irgendeinen Anspruch des Auftragsgebers gegenüber uns begründet, da solche Schwankungsbreiten üblich sind.


Haftung für allfällige Schäden, Folgeschäden bzw. Produkthaftung:
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass von uns keine Haftung für allfällige Schäden bzw. Folgeschäden (zB Einbauschäden, Motorschäden, Getriebeschäden, Kupplungsschäden, Antriebsschäden, usw.) übernommen wird. Eine Ersatzpflicht nach dem Produkthaftgesetz oder aus anderen Bestimmungen abgeleitete Haftungsansprüche für Sachschäden am Kfz bzw. sonstige Gegenstände oder Personen, sind ausgeschlossen.

 

Eigentumsvorbehalt:
Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Auftraggeber jetzt oder künftig zustehen, behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten Waren vor. Der Auftraggeber darf über die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren nicht verfügen. Bei Zugriff Dritter – insbesondere Gerichtsvollzieher – ist vom Auftraggeber auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren hinzuweisen und sind wir unverzüglich zu benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Für allfällige mit derartigen Zugriffen verbundene Kosten haftet der Auftraggeber. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers – insbesondere bei Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware auf Kosten des Auftraggebers zurückzunehmen. Die Zurücknahme sowie eine Pfändung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware ist nicht als Rücktritt vom Vertrag anzusehen, es sei dem, wir entscheiden uns ausdrücklich für einen Rücktritt.

Zahlungsmodalitäten und eigene Ansprüche:
Unsere Mitarbeiter sind nicht zum Inkasso in bar berechtigt. Zahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung nur unmittelbar an uns oder auf ein von uns bekannt gegebenes Bankkonto erfolgen. Rechnungen sind ohne besondere Vereinbarung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Rechnungen über gebrauchte Gegenstände, Reparaturen, Umbauten, Ersatzteile und Zubehör sind sofort zu bezahlen. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmung des Auftraggebers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen; der Auftraggeber wurde über die Art der erfolgten Verrechnung informiert. Sollten bereits Kosten und Zinsen entstanden sein, so sind wir berechtigt, Zahlungen zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt erst auf die Hauptleistung anzurechnen. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behalten wir uns ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber; Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers und sind sofort fällig. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst dann erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird. Gerät der Auftraggeber in Annahme- oder Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 8 % über den jeweiligen Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank zu verlangen. Wenn uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, insbesondere, wenn ein Scheck nicht eingelöst wird oder der Auftraggeber seine Zahlungen einstellt hat, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Wir sind in diesem Fall auch berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Bei Annahmeverzug oder Rücktritt des Auftraggebers vom erteilten Auftrag können wir weiters nach unserer Wahl entweder den konkret entstandenen Schaden nachweisen und diesen oder einen pauschalierten Schadenersatzanspruch in der Höhe von 20% der Auftragssumme gegenüber dem Auftraggeber geltend zu machen. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch nach erfolgter Mängelrüge oder Geltendmachung von Gegensprüchen nicht berechtigt.